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Abwrackprämie: Vor Verschrottung Gutachten einholen

Die Umweltprämie ist Teil des Konjunkturpakets 2, das die Bundesregierung verabschiedet hat. 2.500 Euro gibt der Staat dazu, wenn man sich ein neues Auto kauft und dafür sein altes verschrotten lässt. Das Ziel ist unter anderem, die gebeutelte Autoindustrie zu stärken und veraltete Fahrzeuge aus Sicherheits- und Umweltgründen aus dem Verkehr ziehen. Die Experten vom TÜV Süd raten jedoch, vor der Verschrottung erst einmal ein Wertgutachten einzuholen.

Oberklassewagen sind mehr wert
Grundsätzlich rechnet sich die Umweltprämie für alle mindestens neun Jahre alten Fahrzeuge, deren Wert unterhalb 2.500 Euro liegt. Allerdings muss man beachten, dass zirka neun Jahre alte Mittel- oder Oberklassewagen einen durchschnittlichen Restwert von mindestens 4.000 Euro haben und bei einem Verkauf somit mehr Geld einbringen würden als die Prämie. Bevor das Auto also in Richtung Schrottplatz gesteuert wird, sollte man sich unbedingt erkundigen, ob das Fahrzeug Potenzial zum Oldtimer hat, so der TÜV Süd.

Neuwagen bietet viele Vorteile
Gefragt sind derzeit auch Youngtimer, also Fahrzeuge, die auf dem Weg zum Oldtimer sind. Für diese werden oftmals Preise über dem Restwert bezahlt. Weniger als 2.500 Euro bekommt man meist nur für Kleinwagen. Bei solchen Autos raten die TÜV-Süd-Gebrauchtwagenexperten zu einem Wertgutachten über den exakten Marktwert. Die Vorteile eines Neuwagens liegen auf der Hand: Lange keine Reparaturen, bessere Sicherheitsausstattung und Umweltfreundlichkeit. Wählt man ein Auto mit Schadstoffnorm Euro 5 oder Euro 6, streicht man zusätzlich noch eine Steuerbefreiung ein, denn 2009 und 2010 muss dem Fiskus nichts bezahlt werden.

Wertverlust einkalkulieren
Geht die Rechnung nur knapp zugunsten der Umweltprämie aus, sollte man auch den Wertverlust eines Neuwagens mit einkalkulieren, so der TÜV Süd. Der kann gerade im ersten Jahr je nach Fahrzeug bei mehr als 20 Prozent liegen. Wer sich also für 15.000 Euro einen neuen Kleinwagen kauft, verliert im ersten Jahr mehr Geld, als er durch die Prämie eingenommen hat.

Jahreswagen überlegenswert
Um dem Wertverlust entgegenzuwirken, ist laut TÜV Süd der Kauf eines Jahreswagens überlegenswert. Damit umgeht man den drastischen Wertverlust im ersten Jahr und fährt mit der Umweltprämie wieder eher in die Gewinnzone. Noch positiver fällt die Rechnung für den aus, der sich für einen Vorführwagen entscheidet. Händler halten dafür besondere Rabatte bereit.

Ohne Bürokratie geht es nicht
Seit kurzem hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) auf seiner Internetseite ein Antragsformular zum Download bereit. Beigefügt werden müssen der Verschrottungsnachweis, die Abmeldebestätigung, die Zulassungsbescheinigung und die Rechnungskopie oder der Leasingvertrag für den Neuen. Einfacher geht es, wenn man die Formalitäten vom Händler erledigen lässt, so der TÜV Süd.

Ordentlich feilschen
Der TÜV Süd empfiehlt, die Umweltprämie nicht sofort beim Feilschen miteinzubeziehen. „Auf jeden Fall sollte man erst einmal so tun, als ob man normal verhandelt“, so TÜV-Süd-Experte Philip Puls. Stehen Rabatte erst einmal fest, kann der Händler sie aufgrund der staatlichen Hilfe schwer wieder zurücknehmen.

Die Zeit läuft ab
Wer sich dazu entschließt, die Umweltprämie in Anspruch zu nehmen, sollte sich schnell entscheiden. Die Bundesregierung hat den Abwracktopf nämlich mit einem Deckel versehen. Bei 1,5 Milliarden Euro ist Schluss. Rein rechnerisch können 600.000 Autos mit Bonus verschrottet werden. Beim momentanen Run auf die Autohäuser könnte der Topf schnell leer sein, so der TÜV Süd.

Quelle:auto-news.de

Traumwagen oder Unfallauto – ADAC empfiehlt: kein Kauf ohne Kaufvertrag

Die grosse Freude über den neuen Gebrauchtwagen kann schnell in Ärger umschlagen, wenn beispielsweise schon nach kurzer Zeit der Motor streikt oder sich das anscheinend einwandfreie Fahrzeug als Unfallauto herausstellt. ADAC gibt Tipps und einen Überblick über die Rechtslage.

Bei Sachmängel, ausgenommen sind übliche Verschleißerscheinungen, haftet der Händler mindestens ein Jahr. “Händler” kann übrigens auch ein selbstständiger Gewerbetreibender sein, der sein Firmenfahrzeug veräußern will. Die Haftung bezieht sich nur auf Mängel, die das Fahrzeug schon bei der Übergabe aufwies. Machen sich solche Mängel schon in den ersten sechs Monaten bemerkbar, muss der Verkäufer beweisen, dass die Schäden bei Übergabe des Autos noch nicht vorlagen. Treten Mängel später auf, muss der Käufer das Vorhandensein der Mängel bei Übergabe belegen. Weigert sich der Händler, die Reparatur vorzunehmen oder gelingt es ihm auch beim zweiten Mal nicht, den Mangel zu beseitigen, kann der Preis gemindert oder – bei einem wesentlichen Schaden – der Wagen zurückgegeben werden. Der private Verkäufer darf die Haftung vertraglich ausschließen. Trotzdem kann auch er in bestimmten Fällen in die Pflicht genommen werden, beispielsweise, wenn er einen Unfallschaden des Autos verheimlicht hat. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten genaue Absprachen getroffen und diese vertraglich festgehalten werden. Im Falle eines Rechtsstreits kann ein schriftlicher Kaufvertrag, wie er beim ADAC erhältlich ist, die Beweislage erheblich erleichtern.

Aber auch andere Probleme können beim Gebrauchtwagenkauf auftreten. So können Unfälle oder Beschädigungen während der Probefahrt für Streitereien sorgen. Während der Interessent gegenüber dem Händler nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet, kann er bei Privatanbietern für sämtliche Schädigungen am Fahrzeug zur Verantwortung gezogen werden. Es empfiehlt sich deshalb, das Auto vor Fahrtantritt auf Kratzer und andere Schäden zu prüfen. Der Verkäufer sollte sich auf jeden Fall den Führerschein des Fahrers zeigen lassen und dessen Namen sowie Adresse notieren. Am besten fährt er bei der Probefahrt mit.

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