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Ärger beim zweiten Crash mit Unfallwagen

Käufer eines Unfallwagens können nach einem neuerlichen Crash in Beweisnot kommen.

Wer eventuelle Vorschäden an der Kollisionsstelle nicht detailliert darlegen kann, erhält unter Umständen kein Geld von der Versicherung. Das geht aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Flensburg hervor.

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau einen Gebrauchtwagen erworben, der mit „repariertem Heckschaden“ als Unfallfahrzeug im Kaufvertrag ausgewiesen war. Im Jahr darauf erlitt sie selbst einen unverschuldeten Auffahrunfall, wobei der Sachverständige Reparaturkosten von rund 2 800 Euro veranschlagte. Ehrlicherweise wies sie auf den Vorschaden hin und betonte, dieser sei einwandfrei repariert gewesen. Die Versicherung des Unfallgegners nahm einen Nachbesichtigung vor und wollte lediglich 343,77 Euro Reparaturkosten als durch den aktuellen Unfall bedingt zahlen. Das weitere Schadensbild decke sich mit dem des früheren Unfalls, sei also nicht eindeutig dem aktuellen Unfall zuzuordnen.

Zur Überraschung und zum Entsetzen der Frau erhielt der Versicherer vor dem Landgericht Recht, nachdem das Amtsgericht als Vorinstanz noch voll hinter der Geschädigten gestanden hatte. Nach Ansicht der Richter ist bei einem weiteren Unfall nur der Betrag zu ersetzen, der zur Wiederherstellung des Zustandes nach dem ersten Unfall notwendig ist. Dieser muss durch Vorlage der Reparaturrechnung beziehungsweise durch Angabe der Werkstatt belegt sein. Dabei zeigte sich das Gericht unbeeindruckt von der Tatsache, dass der Vorunfall nicht in die Besitzzeit der Autofahrerin fiel und sie deshalb entsprechende Darlegungsschwierigkeiten hatte. Der zu beurteilende Unfall habe denselben Teil des Autos betroffen wie der frühere Unfall. Es handele sich um sogenannte „kompatible Schäden“. Diese seien solange nicht zu ersetzen, wie eine Deckung des Schadensbildes beider Unfälle nicht auszuschließen sei. Die Frau muss also die von ihr veranlasste und durchgeführte Reparatur des zweiten Unfallschadens selbst bezahlen (LG Flensburg, 1 S 59/07, SVR 2008, 424).

Quelle:Foscus.de