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Motorrad Unfall auf dem Feldweg

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 15.10.2012 (Az. 12 U 819/11) entschieden, dass ein Kraftradfahrer auf einem nichtzugelassenen Motorrad und ein Fußgänger bei einem Zusammenstoß auf einem Feldweg zu jeweils 50 Prozent haften, wenn sich der Fußgänger dem Motorradfahrer erkennbar als Hindernis in den Weg stellt und ihn am Vorbeifahren hindern will. Im vorliegenden Fall wollte der Fußgänger den Motorradfahrer an der Durchfahrt hindern und stellte sich daher mitten auf den Feldweg und droht mit der Faust. Der Fahrer versuchte dennoch auf dem nur 2,40 m breiten Feldweg an ihm mit einem Abstand von ca. 65 cm vorbeizufahren. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem sich der Fußgänger verletzte. Der Fußgänger bekam eine Teilschuld zugesprochen, da er den Fahrer nötigte und den Unfall mit seinem Verhalten provoziert hat. Der Umstand, dass das Motorrad nicht zugelassen war blieb dabei unbeachtlich. Auch der Motorradfahrer muss die Hälfte des Schadens übernehmen, da er verpflichtet gewesen wäre anzuhalten und zu warten, bis ihm der Fußgänger aus dem Weg geht

Quelle: ADAC